Jeder Arbeitgeber, die Arbeiter oder Arbeiterlehrlinge beschäftigt, ist bei einer Urlaubskasse, deren Zuständigkeit der Unternehmenstätigkeit entspricht, angeschlossen. Im Allgemeinen fällt diese Zuständigkeit mit der Zuständigkeit der paritätischen Kommission, zu der das Unternehmen gehört, zusammen.
Wenn ein Unternehmen mehrere Tätigkeiten hat, ist es die Haupttätigkeit, die bestimmt zu welcher paritätischen Kommission das Unternehmen gehört.
Ein Unternehmen mit mehreren Tätigkeiten und separate, juristische Entitäten, gehört zu verschiedenen paritätischen Kommissionen. Das Unternehmen muss sich also anschließen bei den Urlaubskassen, die den verschiedenen paritätische Kommissionen, zu den das Unternehmen gehört, entsprechen.
Das Unternehmen, das zu keinen bestimmten Tätigkeitssektor gehört oder das keine bestimmten Kategorie von Arbeitnehmern beschäftigt, die zu einer besonderen Urlaubskasse gehören, ist beim LJU angeschlossen.
Beispiele: Kleidung und Fertigkleidung, Glas, Straßentransport, Gartenbau, Friseure,...
Es gibt zwei Ausnahmen von der Regel:
- die Unternehmen die die Nahrungsmittel als Tätigkeit haben und
- die papierverarbeitende und grafische Industrie.
Sie können sich entweder beim LJU oder bei der zuständigenUrlaubskasseanschließen.
Die Arbeitgeber muss keine spezifischen Schritte unternehmen um bei einer Urlaubskasse angeschlossen zu werden.
Die Mitgliedschaft geschieht ja automatisch auf der Grundlage der 1. Anzeige die beim Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) erstattet wird. Diese Anzeige enthält die Daten über die Löhne und die Arbeitszeit der Arbeiter, die der Arbeitgeber beschäftigt.
De Verwaltung geschieht über eine Informatikanwendung auf der Grundlage:
- der Tätigkeitskode des Arbeitgebers (vom LSS zuerkannt)
- oder der Unternehmenskode (NACE-Kode) die auf europäischer Ebene bestimmt wird.
Der Arbeiter bekommt also automatisch sein Urlaubsgeld.
Die Richtlinien bezüglich der Mitgliedschaft der Unternehmen bei der Urlaubskassen (FR / NL Directives quant à l’affiliation des entreprises aux caisses de vacances (40.86 KB) "pdf" ) definieren diverse Verwaltungsregeln.
Das LJU folgt die Richtlinien um die Befugnisse der Urlaubskassen zu bestimmen. Es ist möglich, dass ein Arbeitgeber ein teil seiner Arbeitnehmer bei einer Urlaubskasse angeschlossen hat und ein anderes Teil bei einer anderen Urlaubskasse.
Der Arbeitgeber muss in der Arbeitsordnung die Urlaubskasse,bei der er angeschlossen ist, erwähnen.