Um den ergänzenden Urlaub genießen zu können, muss der Arbeitnehmer während mindestens drei Monate (90 Kalendertage) eine Tätigkeit ausgeübt haben. Die drei Monate müssen innerhalb der zwölf Monate, die dem Aufnehmen oder der Wiederaufnahme einer Tätigkeit folgen, fallen. Diese Periode muss nicht notwendig eine ununterbrochene Periode oder eine Periode vollständiger Leistungen sein.
Diese Anlaufphase von drei Monaten muss im selben Kalenderjahr fallen. Wenn die zwölf Monate, die dem Aufnehmen oder der Wiederaufnahme einer Tätigkeit folgen, über zwei Kalenderjahre verbreitet sind, muss in jedem Kalenderjahr drei Monate in Betracht genommen werden.
Für die Berechnung dieser Anlaufphase von drei Monaten berücksichtigt man die Tage, auf die gearbeitet worden ist und auch die Inaktivitätstage, die gemäß der Regel des Jahresurlaubssystems mit diesen Tagen gleichgestellt werden.
Nach der Anlaufphase von drei Monaten kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage seiner Leistungen weiter ergänzenden Urlaub bekommen. Er muss nicht wieder drei Monate warten.
Es muss bemerkt werden, dass der ergänzende Urlaub nur von Arbeitnehmern, die noch im aktiven Dienst sind und hierfür einen Antrag eingereicht haben, genommen werden kann.
Für die Arbeiter oder nicht-selbständigen Künstler
Der Antrag auf ergänzenden Urlaub muss bei der zuständigen Urlaubskasse oder beim Landesamt für Jahresurlaub mittels des Formulars für ergänzenden Urlaub (34.74 KB) "word" eingereicht werden.
Das Antragsformular muss vom Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber ausgefüllt werden. Der Arbeitnehmer muss es frühestens 15 Tage vor der letzten Woche der Anlaufphase und zuletzt am 31. Dezember des Urlaubsdienstjahr versenden.
Wenn mehrere Urlaubskassen für die Zuerkennung des ergänzenden Urlaubs zuständig sind, genügt ein Antrag. Jede Urlaubskasse wird einen Teil des ergänzenden Urlaubs zahlen auf der Grundlage der Daten, über die sie verfügt und im Verhältnis zur Zahl der Tage ergänzendes Urlaubs die der Arbeitnehmer beantragt.
Der ergänzende Urlaub kann frühestens ab der letzten Woche der Anlaufphase und zuletzt am 31. Dezember des Urlaubsdienstjahres genommen werden. Dieser Urlaub darf nicht ins nächste Jahr übergetragen werden.
Für die Angestellten
Da der ergänzende Urlaub für die Angestellten von den Arbeitgebern gezahlt wird, muss der Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Für weitere Auskünfte, können Sie die Portalsite der sozialen Sicherheit nachschlagen.